Willkommen auf der Webseite von Klein Wiershausen
Gemeinde Rosdorf - Kreis Göttingen - Niedersachsen
Willkommen auf der Webseite von Klein Wiershausen
Gemeinde Rosdorf - Kreis Göttingen - Niedersachsen
Der Dorftreff Klein Wiershausen ist ein Versammlungsort für alle Klein Wiershäuser Bürgerinnen und Bürger und soll die Gestaltung einer lebendigen Dorfgemeinschaft fördern und unterstützen. Es werden Räumlichkeiten insbesondere für Veranstaltungen der Dorfvereine, die Jugend- und Seniorenarbeit, die Brauchtumspflege, die Kommunikation unter den Bürgern, kulturelle Veranstaltungen und private Veranstaltungen zur Verfügung gestellt.
Hierzu hat die Interessengemeinschaft „Schönes Klein Wiershausen“ e.V. folgende Nutzungsordnung erlassen:
§ 1 – Nutzungsberechtigte
1.1 Der Dorftreff Klein Wiershausen steht allen Einwohnern der Gemeinde Rosdorf, den gemeindlichen Körperschaften, den örtlichen Vereinen und Verbänden, den politischen Parteien, den Glaubensgemeinschaften und gewerkschaftlichen Organisationen für private und öffentliche Veranstaltungen und Anlässe zur Verfügung. Es kann nach vorheriger Zustimmung des Vorstands auch für sonstige Veranstaltungen, für gewerbliche und freiberufliche Zwecke überlassen werden. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.
1.2 Zuständig für die Vermietung der Räumlichkeiten des Dorftreffs ist der Vorstand der Interessengemeinschaft „Schönes Klein Wiershausen“ e.V.” Der Vorstand kann die Zuständigkeit auf eines oder mehrere seiner Mitglieder oder auf speziell beauftragte Personen übertragen. Der Vorstand bzw. seine Mitglieder oder der/die Beauftragten üben das Hausrecht aus; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Sie sind berechtigt, bei vertragswidriger Nutzung die Überlassung mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
1.3 Die Räumlichkeiten können zur einmaligen oder regelmäßigen Nutzung überlassen werden. Anträge auf regelmäßige Nutzung sind i.d.R. spätestens ein Vierteljahr im Voraus, Anträge auf einmalige Überlassung i. d. R. spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Nutzung zu stellen. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:
1.4 Der/die für die Bereitstellung der Räumlichkeiten zuständige(n) Person(en) ist/sind verpflichtet, nach erfolgter Nutzung festzustellen, ob die Räumlichkeiten sowie die Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände in einwandfreiem Zustand übergeben wurden. Bei festgestellten Beschädigungen oder Zerstörungen sind dem/den Nutzer(n) die für die Beseitigung notwendigen Kosten in Rechnung zu stellen (über das Nutzungsentgelt und die Betriebskosten hinaus!). Zur Begleichung ist gegebenenfalls die Kaution (siehe § 7) heranzuziehen.
§ 2 - Veranstalter
2.1 Bei Überlassung an juristische Personen gilt die juristische Person als „Veranstalter“ im Sinne dieser Nutzungsordnung. Bei Überlassung an natürliche Personen gelten als „Veranstalter“ diejenigen, die die Überlassung beantragt haben; sie sind für die Rechtsbeziehung aus der Überlassung gegenüber dem Vorstand der Interessengemeinschaft „Schönes Klein Wiershausen“ e.V allein verpflichtet und berechtigt.
2.2 Veranstalter, die Mitglied der Interessengemeinschaft „Schönes Klein Wiershausen“ e.V sind, werden bei der Vergabe der Räumlichkeiten und der Berücksichtigung von Terminen bevorzugt; sie zahlen ein geringeres Nutzungsentgelt als übrige Veranstalter. Bei Terminüberschneidungen entscheidet die Reihenfolge des Eingangs der Antragstellungen.
2.3 Werden die Räumlichkeiten trotz zugesagter Überlassung nicht in Anspruch genommen, so hat dies der Veranstalter dem/den Beauftragten nach § 1 Abs. 2 der Nutzungsordnung bis spätestens 5 Tage vor der beabsichtigten Veranstaltung mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, so ist der Veranstalter verpflichtet, das festgesetzte Nutzungsentgelt zu zahlen. Der Veranstalter kann vom Vorstand verlangen, von der Zahlung des Nutzungsentgeltes freigestellt zu werden, soweit durch eine anderweitige Überlassung der Räume Einnahmen erzielt wird bzw. wurden.
2.4 Der Vorstand kann die Überlassung aus wichtigen Gründen versagen oder widerrufen, insbesondere, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt. Für den Fall einer regelmäßigen Überlassung hat der Veranstalter keinen Anspruch auf eine Überlassung zu solchen Zeiten, zu denen die Räumlichkeiten für eine Einzelveranstaltung in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen kann er jedoch eine Minderung des für die regelmäßige Überlassung festgesetzten Nutzungsentgeltes verlangen. Der Vorstand ist außerdem berechtigt, die Überlassung ohne Einhaltung einer Frist zu widerrufen, wenn der Veranstalter gegen die Bestimmung dieser Nutzungsordnung verstößt; der Anspruch auf Zahlung des festgesetzten Nutzungsentgeltes bleibt in diesem Falle bestehen.
2.5 Der Veranstalter kann seine Rechte aus der Überlassung ohne Zustimmung des Vorstands oder des/der Beauftragten nach § 1 Abs. 2 dieser Nutzungsordnung nicht an Dritte übertragen. Der Veranstalter ist nicht berechtigt, die Räumlichkeiten weiter oder unter zu vermieten, Dritten zu überlassen oder anders als zu dem angegebenen Zweck zu nutzen.
§ 3 - Beachtung gesetzlicher Regelungen
Während der Nutzung der Räumlichkeiten des Dorftreffs Klein Wiershausen ist der Veranstalter für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Jugendschutzes, des Rauchverbots in allen Räumen sowie für die Sicherstellung des Brandschutzes verantwortlich. Ferner hat er etwaige erforderliche Genehmigungen (z. B. Sperrzeitenverkürzung, Schankerlaubnis, usw.) rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beantragen.
§ 4 - Vermeidung von Lärmbelästigungen
Der Veranstalter trägt dafür Sorge, dass niemand durch eine Veranstaltung gestört wird. Insbesondere nach 22.00 Uhr ist darauf zu achten, dass kein Lärm nach außen dringt. Das gilt auch nach Schluss der Veranstaltung (Verhalten draußen, unnötiger Lärm durch Autos o.ä.). Die Beschallung mit Lautsprecheranlagen nach 22.00 Uhr ist grundsätzlich untersagt.
§ 5 - Sauberkeit und Ordnung
5.1 Der Veranstalter ist verpflichtet, die Weisungen des Vorstands oder des/der für die Bereitstellung der Räumlichkeiten zuständige(n) Person(en) zu beachten und die im Vertrag festgelegten Auflagen zu befolgen sowie etwaige besondere Anweisungen zu erfüllen. Der Veranstalter ist für die Ordnung in den genutzten Räumlichkeiten verantwortlich. Das Anbringen von Dekorationsmaterial mit Nägeln, Haken, Krampen oder ähnlichem innerhalb der Räumlichkeiten und am Gebäude ist untersagt, da die vorhandenen Aufhänge Vorrichtungen ausreichen. Bei Nichtbeachtung sind die Wiederherstellungskosten vom Veranstalter zu erstatten.
5.2 Für jede Veranstaltung ist eine verantwortliche Person zu benennen, die das 25. Lebensjahr vollendet hat.
5.3 Die Zahl der Sitzplätze (Bestuhlung mit und ohne Tische), die Anzahl der Besucher sowie das Anbringen von Dekorationen richten sich nach den gesetzlichen, insbesondere den baurechtlichen Vorschriften. Vor allem sind die Eingänge zu den Räumen sowie die Notausgänge von allen Hindernissen freizuhalten.
5.4 Der Veranstalter ist verpflichtet, die überlassenen Räumlichkeiten, Anlagen und Geräte sowie Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände pfleglich zu behandeln, so dass Schäden und Abnutzungen über das Maß des üblichen hinaus vermieden werden. Der Veranstalter hat auch für die Schäden einzustehen, die von Besuchern der Veranstaltung verursacht werden, gleichgültig, ob diese zum Veranstaltungsbesuch berechtigt sind oder nicht (siehe § 1 Abs. 4).
5.5 Die Räumlichkeiten sind gelüftet und in ordnungsgemäßem Zustand zu verlassen bzw. zu übergeben. Abfälle sind mitzunehmen und umweltgerecht zu entsorgen. Die Reinigung des Geschirrs, des Inventars und der Räumlichkeiten erfolgt durch den Veranstalter. Eventuell anfallende Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
5.6 Während der Veranstaltung ist dafür zu sorgen, dass Unbefugte das Haus nicht betreten. Nach der Veranstaltung ist dafür zu sorgen, dass das Licht gelöscht, die Heizkörper abgestellt sowie Fenster und Türen (insbesondere die Haustür) verschlossen werden. Im Winter sind die Heizkörper auf Stufe 2 einzustellen.
5.7 Übungsstunden von Vereinen und Verbänden sind nur unter Leitung eines/einer dem Vorstand namhaft gemachten Übungsleiters/Übungsleiterin zulässig.
§ 6 - Haftung
Die Interessengemeinschaft „Schönes Klein Wiershausen“ e.V haftet für Unfälle, Schäden und Verluste nur, soweit ein Verschulden der Interessengemeinschaft „Schönes Klein Wiershausen“ e.V oder seiner Organe vorliegt. In allen übrigen Fällen haftet der Veranstalter; ihm wird empfohlen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 7 – Kaution
Der Veranstalter hat bei einmaliger Nutzung der Räumlichkeiten zusammen mit dem Nutzungsentgelt (siehe § 8) eine Kaution gemäß der Gebührenordnung (siehe Anlage) zu entrichten. Diese ist gegebenenfalls auf die eventuell zu leistenden Schadenersatz (siehe § 1 Abs. 4 und § 5 Abs. 4 und 5) anzurechnen. Die volle oder verbleibende Kaution wird innerhalb einer Woche nach Ende der Veranstaltung per Überweisung erstattet.
§ 8 - Nutzungsentgelte und Betriebskosten
8.1 Für die Nutzung der Räumlichkeiten der Interessengemeinschaft „Schönes Klein Wiershausen“ e.V ein Nutzungsentgelt nach Maßgabe der Gebührenordnung (siehe Anlage) erhoben. Es ist vor Beginn der Veranstaltung zusammen mit der Kaution (siehe § 7) zu entrichten.
8.2 Die Räumlichkeiten mit den Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen so wieder sonstigen Ausstattung sind spätestens bis zum Ende der Mietdauer in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie vor der Überlassung gewesen sind (§ 5 Abs. 5 und 6).
§ 9 - Ausnahmeregelungen
9.1 Der Vorstand ist berechtigt, das Nutzungsentgelt ganz oder teilweise zu erlassen sowie bei regelmäßiger Nutzung Jahrespauschalen festzulegen, bei einmaligen Veranstaltungen besonderer Art Einzelregelungen zu vereinbaren und in begründeten Einzelfällen Sonderregelungen zu treffen.
§ 10 - Inkrafttreten
Diese Nutzungsordnung wurde am 12.10.2015 von dem Vorstand der Interessengemeinschaft „Schönes Klein Wiershausen“ e.V. beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.
Klein Wiershausen, den 12.10.2015
Der Vorsitzende der Interessengemeinschaft „Schönes Klein Wiershausen“ e.V
Anlage
Gebührenordnung für die Nutzung des Dorftreffs Klein Wiershausen
Nichtmitglieder:
ganztägig (24 Stunden):40 €
zweitägig (48 Stunden): 80 €
Mitglieder:
ganztägig (24 Stunden): 30 €
zweitägig (48 Stunden): 60 €
Für Dorfvereine und sonstige Einrichtungen wird ein Nutzungsentgelt von 30 € erhoben.
Für eine Nachreinigung durch eine Reinigungskraft wird ein Entgelt von 10 € pro aufgewendeter Stunde berechnet (§ 5 Abs. 5).
Die zu entrichtende Kaution beträgt einheitlich 100 €.
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